Art.1     Name und Organisation

1.1 Unter dem Namen „RIGI TRUCK & TRAIN MEGGEN“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Meggen.

1.2 Der Verein vereinigt Personen, die sich mit dem Funktionsmodellbau von LKWs, Baumaschinen, sowie Trail, Forst- und Landwirtschaftsfahrzeugen (ohne bewaffnete Militärfahrzeuge) im Massstab 1:10 bis 1:16 befassen. Weiter können auch Personen dem Verein beitreten, die sich mit LGB Garten­bahnen im Massstab 1:22,5 befassen.

 

Art. 2    Zweck, Aufgabe

2.1 Der Zweck des Vereins besteht darin:

  • Erfahrungen im Bereich Modellbau auszutauschen;
  • Gemeinsam einen Modellparcours zu unterhalten und betreiben;
  • interne Fahren auf dem eigenen Parcours zu organisieren;
  • ein Treffen mit Partnervereinen zu organisieren (Pflichtanlass).

2.2 Der Verein fördert zudem die Freundschaft und die Geselligkeit unter den Mitgliedern.

2.3 Der Verein verfolgt keine kommerzielle Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. 

 

Art. 3    Mitgliedschaft

3.1 Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.

3.2 Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
Über einen Wiedereintritt von ehemaligen Vereinsmitgliedern entscheiden die im Verein verbliebenen Gründungsmitglieder.

3.3 Als Mitglied können alle natürlichen Personen aufgenommen werden, welche im Funktionsmodellbau gemäss Ziffer 1.2 befassen.

3.4 Minderjährige können in Vertretung von mindestens einer Erziehungsberechtigten Person Mitglied werden.

3.5 Vorstandsmitglieder und Passivmitglieder müssen nicht zwingend ein Modell gemäss Ziffer 1.2 hiervor besitzen.

 

Art. 4    Austritte, Ausschlüsse

4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.

4.2 Austritte sind dem Verein schriftlich bis zum 30. November mitzuteilen. Die Gültigkeit des Austrittes erfordert die Erfüllung sämtlicher finanzieller Pflichten gegenüber dem Verein. Der Austretende schuldet für das angebrochene Vereinsjahr den vollen Mitgliederbeitrag.

4.3 Ausschlüsse infolge Nichtbezahlens des Vereinsbeitrages erfolgen nach einmaliger Mahnung durch den Vorstand.

4.4 Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.

 

Art. 5    Organisation

5.1 Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung (GV)
  2. Der Vereinsvorstand

 

Art. 6    Generalversammlung

6.1 Die Generalversammlung ist die oberste Instanz. Sie hat folgende Geschäfte zu erledigen:

  1. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Festsetzen des Jahresbeitrages
  4. Statutenrevisionen
  5. Mutationen

6.2 Die Generalversammlung findet im Januar statt. Der Vorstand hat spätestens 20 Tage vor deren Abhaltung schriftlich einzuladen und die Traktanden mitzuteilen.

6.3 Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 15 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

6.4 Bei Vereinsbeschlüssen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.

6.5 Ein Fünftel der Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.

 

Art. 7    Vereinsvorstand

7.1 Zur Besorgung der Vereinsgeschäfte wählt die Generalversammlung einen Vorstand für die Dauer von jeweils 2 Jahren. Die Wiederwahl ist möglich. Maximal 50% des Vorstands darf ausgetauscht werden.

7.2 Der Vereinsvorstand besteht aus 3-5 Mitgliedern

  1. dem Präsidenten
  2. dem Aktuar
  3. dem Kassier
  4. den Beisitzern

7.3 Rücktritte sind dem Verein bis spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

7.4 Der Präsident leitet die Sitzungen und Versammlungen. Er zeichnet mit dem Aktuar oder dem Kassier rechtsverbindlich und hat bei Abstimmungen den Stichentscheid. Er beruft, wenn es die Vereinsgeschäfte erfordern, Sitzungen ein.

7.5 Der Aktuar führt die Protokolle über die Sitzungen und die anfallenden Schreib-arbeiten.

7.6 Der Kassier führt die Beitragskontrolle, besorgt die finanziellen Angelegenheiten und erstellt nach Jahresende die Erfolgsrechnung und die Bilanz.

7.7 Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

7.8 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

 

Art. 8    Pflichtanlässe

8.1 Die Generalversammlung ist ein Pflichtanlass. Für Pflichtanlässe ist keine Anmeldung erforderlich, jedes Mitglied ist automatisch angemeldet. Abmeldungen müssen schriftlich (E-Mail) unter Einhaltung der entsprechenden Fristen an den Vorstand gerichtet werden.

8.2 Unentschuldigtes Fernbleiben von einem Pflichtanlass wird mit einer Strafe von CHF 20.– belegt.

8.3 Abmeldung für einen Pflichtanlass nach der Abmeldefrist wird mit einer Strafe von CHF 10.– belegt.

  

Art. 9    Finanzen

9.1 Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Sponsoring

9.2 Der Jahresbeitrag wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt und ist jeweils bis Ende März zu bezahlen.

9.3 Die Mitglieder haben über die Bezahlung des Jahresbeitrages hinaus keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.

 

Art. 10    Verbindlichkeiten

10.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

10.2 Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 11  Geschäftsjahr

11.1 Das Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember. Auf dieses Datum ist die Mitgliederliste zu bereinigen.

 

Art 12   Auflösung des Vereins

12.1 Die Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung erfolgen. Eine Auflösung benötigt in geheimer Abstimmung eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

12.2 Bei einer Auflösung des Vereins, bestimmt die Generalversammlung über den Verwendungszweck eines allfälligen Liquidationsüberschusses.

12.3     Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

  

Art. 13  Inkrafttreten

13.1 Diese Statuten sind von der Generalversammlung am 09.01.2020 genehmigt worden und treten mit diesem Datum in Kraft.